Autor: Schmid Der im Familienheim verbliebene Ehegatte muss sich das mietfreie Wohnen als Gebrauchsvorteil im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen anrechnen lassen (vgl. BGH FamRZ 1994, 1100, 1102). Es kommt - mindestens für die Zeit bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres - die an dem tatsächlichen Wohnbedarf ausgerichtete ersparte Miete, bzw. - spätestens nach Rechtskraft der Scheidung - der objektive Mietwert der Ehewohnung in Ansatz. Sofern der in dem Familienheim verbleibende Ehegatte die Hauslasten trägt, die nicht auch ein Mieter zu tragen hätte, sind diese bei diesem Ehegatten als eheprägende Verbindlichkeiten anzusetzen. Hierzu zählen insbesondere Zins und Tilgung von zur Finanzierung der Immobilie eingegangene Darlehensverbindlichkeiten. Wegen des Miteigentums beider Ehegatten findet eine "gemeinschaftliche" Vermögensbildung statt, weswegen auch die Tilgungsleistungen, anders als im Falle von Alleineigentum berücksichtigt werden können. Soweit [...]