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Familienheim

Autor: Schmid Während des Getrenntlebens kann das Familiengericht nach § 1361b Abs. 1, 2 BGB die Nutzung des im Miteigentum der Ehegatten stehenden Familienheims regeln. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Eine entsprechende Regelung muss notwendig sein, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Eine solche ist bei bloßen Unannehmlichkeiten und kleineren Belästigungen, wie sie im Rahmen der Auflösung einer Ehe typischerweise vorkommen, nicht gegeben. Sofern schwere Beeinträchtigungen etwa durch Alkoholmissbrauch, regelmäßige Störung der Nachtruhe, häusliche Gewalt oder die Aufnahme eines neuen Lebensgefährten in die Ehewohnung auftreten, kommt eine gerichtliche Nutzungsregelung in Betracht. Zusammenfassung der Überlassungs-kriterien: Götz/Brudermüller, FamRZ 2015, 177, 178. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Belange der im Haushalt lebenden Kinder; dieses Kriterium ist bei einer Zuweisung an einen Ehegatten in erster Linie zu beachten (OLG Brandenburg, [...]
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