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(>Fristenkontrolle / >Überschreitung des Delegationsrechts? / >Organisationsfehler?) 1. Kommen generell Überwachungspflichten in Betracht? a. Was ist zu beachten? (a) Bei Personal: Der Anwalt muss konkret dartun, dass und wie er sein Personal überwacht; dazu reicht der Vortrag nicht aus, es handele sich um eine zuverlässige Kraft (dazu), BGH DRsp 1999/6032 = NJW 1999,2120. Auch langjährige und gewissenhafte Angestellte müssen in gewissen Zeitabständen überwacht werden, aber die unterlassene Stichprobe ist für einen erstmals auftretenden Fehler i.d.R. nicht kausal, BGH DRsp 2002/397 = NJW 2002,443. Bei zuverlässigem Personal genügen in Fristsachen gelegentliche Stichproben, BGH DRsp 2014/16441. Wenn ein Azubi mit Fristsachen betraut wird, reichen Stichproben nicht aus, BGH DRsp 2007/19112 = NJW 2007,3497 = FamRZ 2007,2059. (b) Bei zuarbeitendem Anwalt: Wenn Aufgaben der Fristwahrung auf diesen übertragen werden, muss er angeleitet und erforderlichenfalls [...]
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