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(>Bei Akteneinsicht) 4. Ist die Erledigung zu kontrollieren? / Sonstiges 1. Welche allgemeinen Anweisungen sind zu erteilen? a. Grundsätze: Der Anwalt muss sicherstellen, dass ihm fristgebundene Akten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden, BGH NJW 1996,1540. Wenn der Anwalt bei Fertigung einer Fristsache nicht die sofortige Vorlage der Handakte (zur Prüfung der Fristen, s.u.) sicherstellt, liegt darin ein eigenständiges Verschulden des Anwalts, BGH DRsp 2015/17906. Der Anwalt muss sicherstellen, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte erkennen lässt, dass die Fristen zuvor in den Fristenkalender eingetragen wurden, BGH DRsp 2020/4967 = FamRZ 2020,936, BGH DRsp 2022/12101 = FamRZ 2022,1633. Bei Übernahme eines neuen Mandats ist die Akte unverzüglich auf laufende Fristen zu überprüfen, BGH DRsp 2006/19487 = FamRZ 2006,1270. Der Anwalt muss darlegen, in welcher Weise er die Gegenkontrolle (dazu) in den Handakten zur Eintragung der [...]
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