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(>Anspruch auf Akteneinsicht? / >Bei Aktenvorlage) 1. Fristenprüfung: Anlässlich einer Einsicht in die Gerichtsakten hat der Anwalt Fristen zu überprüfen (dazu), über die er bisher keine verlässliche Kenntnis hatte, OLG Frankfurt DRsp 2006/8309. 2. Rückgabe: Bei Akteneinsicht muss der Anwalt durch Anweisung sicherstellen, dass die Akten auf Anforderung des Gerichts unverzüglich zurückzusenden sind; kann ein Antrag des Anwalts mangels Akten vom Gericht erst verzögert bearbeitet werden, so sind daraus resultierende Fristüberschreitungen verschuldet, BGH DRsp 1998/18486 = NJW 1998,3570 /1. 3. Wenn Akteneinsicht nicht gewährt wird: Dann kommt Wiedereinsetzung in Betracht: >Dazu. [...]
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