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(>WE / >Haftet sie für eigene, nichtanwaltliche Bevollmächtigte?) (>§ 85 ZPO im Kontext) 2. Haftet die Partei für Büroverschulden? (>Bei alleinigem Verschulden von Hilfspersonen) 1. Für welchen Anwalt haftet ggf. die Partei (nach § 85 II ZPO)? (>WE-Gründe / >Büroverschulden) a. Gesetzeslage: "Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich" (§ 85 II ZPO). b. Nach Kündigung des Mandats: Die Partei haftet für einen früheren Bevollmächtigten nicht, BGH DRsp 2007/18831 = NJW 2008,234 /1 = FamRZ 2008,141. § 85 II ZPO gilt nicht, sobald die Vollmacht im Innenverhältnis gekündigt ist, BFH DRsp 2002/7323 = NJW 2003,240, BGH DRsp 2008/14696 = FamRZ 2008,1605 = NJW 2008,2713. Die Haftung endet mit der Beendigung des Mandats; die Fortwirkung gemäß § 87 ZPO (dazu) gilt insoweit nicht, BGH DRsp 2006/18722 = FamRZ 2006,1018 = NJW 2006,2334 /3. Ein Verschulden des Anwalts bei seiner Niederlegung des Mandats (unmittelbar [...]
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