(>Grundsätze zu Unterhaltsverträgen) (>§ 328 ff im Kontext) 1. Liegt ein echter Vertrag zugunsten eines Kindes vor? a. Gesetzeslage: "Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern" (§ 328 I BGB). b. Bei einem Prozessvergleich über Kindesunterhalt: (a) Gesetzeslage: ".. und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind" (§ 1629 III 2 BGB >Text). (b) Bedeutung: Das Kind wird durch den Vergleich unmittelbar berechtigt, ohne beitreten zu müssen, Palandt[75.] 1629 R.32. Das Kind kann den Titel ggf. auf sich umschreiben lassen (dazu). c. Bei einer sonstigen Vereinbarungen der Eltern: (a) Ist § 328 BGB gegeben? Ein Vertrag der Eltern über Kindesunterhalt betrifft i.Zw. nur die Freistellung im Innenverhältnis; jedenfalls sind Verträge zulasten der Kinder nicht zulässig, soweit nicht nur eine [...]