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(>Ist er bereits nach § 1614 nichtig? / >Wenn er nicht nichtig ist: Steht § 242 entgegen?) (>Nichtig wegen Gesamtschau? / >Wären andere Vereinbarungen mitbetroffen?) (>Wäre überhöhter Unterhalt nichtig?) (>BGB-Grundsätze / ->Bei Güterrecht / >Beim VA) (>§ 138 BGB im Kontext) 2. Nichtig nach § 138 II BGB? / 3. Inhaltskontrolle nach Art.2/ 6 GG 1. Ist der (nicht ohnehin schon nichtige >dazu) Vertrag sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB)? (s.u.: >Verhandlungsstärke / >Zeitpunkt / >Unterhalt unausgewogen? / >Zulasten Dritter) a. Gesetzeslage: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig" (§ 138 I BGB). b. Ist das unerheblich? Die Frage der Sittenwidrigkeit stellt sich nicht, wenn ein Anspruch ausgeschlossen wird, der auch nach dem Gesetz nicht bestünde (auch infolge von § 1579 BGB >dazu), BGH DRsp 2006/18753. Dass Unterhalt ausgeschlossen sein soll, wenn keine gesetzliche Anspruchsgrundlage (dazu) [...]
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