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(>Grundsätze zu Unterhaltsverträgen / >Aufrechnung / >Abtretung beim VA) 1. Ist eine Übertragung zur Einziehung möglich? Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist nicht ausgeschlossen, BGH DRsp 1998/1782 = FamRZ 1998,357. 2. Auch eine Voll-Übertragung des Unterhalts-Anspruchs? a. Gesetzeslage: "Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist" (§ 400 BGB). b. Grundsatz: Soweit Unterhaltsansprüche nicht gepfändet werden können, was grds. der Fall ist (dazu), sind sie nach §§ 400, 134 (Text) BGB auch nicht abtretbar. Der gesetzliche Vertreter kann den Unterhaltsanspruch des Kindes (wegen § 181 BGB >dazu) nicht an sich selbst abtreten, OLG Brandenburg DRsp 2003/11579. c. Kommen Ausnahmen in Betracht? (a) Wegen einer Gegenleistung: Soweit der Zessionar gegenüber dem Zedenten eine gleichwertige Gegenleistung tatsächlich erbringt, gilt das Abtretungsverbot nicht, OLG Köln FamRZ 1995,308, OLG Naumburg DRsp [...]
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