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(Ist der Verzicht bereits unwirksam: >§ 1614? / >§ 138? / >Grundgesetz?) (Treuwidrig: >Beim Güterrecht?/ >Beim Versorgungsausgleich?) (>§ 242 im Kontext) 2. Wie wäre dann anzupassen? 1. Ist es S verwehrt, sich (voll) auf den Verzicht zu berufen? a. Ist § 242 BGB zu prüfen? Stets ja. Auch wenn der Verzicht erst nach Scheidung vereinbart wurde, OLG München FamRZ 2005,215. b. Bei Veränderung der Sachlage: (a) Gegenüber der Vereinbarung: Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (dazu) (§ 313 BGB) sind zu prüfen; dazu genügt aber nicht, dass sich faktisch die Einkommensverhältnisse der Parteien unterschiedlich entwickelt haben, sofern dazu keine besonderen Erwartungen bestanden haben, BGH DRsp 2005/10445 = NJW 2005,2386 (2390) = FamRZ 2005,1445. Wenn die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der Eheplanung abweicht, die im Vertrag zugrunde gelegt wurde, kann eine unzumutbare Belastung vorliegen, OLG Karlsruhe DRsp [...]
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