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(>Grundsätze zu Unterhaltsverträgen / >Bestehen Ausgleichsansprüche?) 1. Rechtscharakter: Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB >Text), BGH DRsp 1992/3970 = FamRZ 1986,444 = NJW 1986,1167. Daraus könnte sich ein Rückgriffsanspruch entsprechend § 670 BGB (Text) ergeben, BGH DRsp 2009/7844 = FamRZ 2009,768 = NJW 2009,1667 [13]. 2. Ist Freistellung vereinbart? Wenn z.B. ein Elternteil verspricht, den Unterhalt des Kindes oder einen Teil davon anstelle des an sich (ebenfalls) verpflichteten anderen Elternteils aufzubringen, OLG Frankfurt DRsp 2009/13713. An einen entsprechenden Rechtsbindungswillen sind strenge Anforderungen zu stellen, BGH DRsp 2009/7844 = FamRZ 2009,768 = NJW 2009,1667. 3. Ist eine Freistellung von Kindesunterhalt wirksam? a. Grundsätze: (a) Materiell: Unter den Eltern ist die Vereinbarung wirksam (da der Anspruch des Kindes unberührt bleibt), BGH DRsp 1992/3970 = FamRZ 1986,444 = NJW 1986,1167, OLG Thüringen DRsp 2008/15669 = FamRZ 2009,892. Eine solche [...]
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