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(>Allgemeines) 1. Gegen die Mutter? a. Der eheliche Scheinvater (der tatsächlich nur Stiefvater ist): Er hat einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter wegen seiner Unterhaltsleistungen, LG Kiel DRsp 1994/14858 LS = FamRZ 1994,653. b. Der nichteheliche Scheinvater: >Dazu. 2. Gegen den wahren Vater? a. Wegen des gezahlten Unterhalts: Ggf. geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den wahren Vater auf den Zahlenden über (§ 1607 III (1615b) BGB >dazu). Zu weiteren Ansprüchen aus §§ 677 (Text), 683 (Text) BGB (GOA) oder § 812 (Text) BGB vgl. Löhnig FamRZ 2003,1355. b. Wegen der Kosten der Anfechtung: (a) Anspruch: Daneben besteht ein Ausgleichsanspruch wegen der Kosten der Anfechtung (dazu). (b) Familiensache? Ob es sich um einen echten familienrechtlichen Anspruch handelt, ist streitig (dazu). [...]
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