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(>Allgemeines) (>§ 267 im Kontext) 1. Welches Problem besteht dann? Ein eigener Ausgleichsanspruch eines Elternteils scheidet nicht allein deswegen aus, weil bereits ein Titel über den Unterhaltsanspruch des Kindes besteht, OLG Thüringen DRsp 2009/13673 = FamRZ 2010,382. S könnte Gefahr laufen, sowohl vom Gläubiger des Ausgleichsanspruch als auch vom Unterhaltsgläubiger (Kind) in Anspruch genommen zu werden. Daher muss sichergestellt werden, dass er nur einmal zu zahlen hat, vgl. OLG Karlsruhe DRsp 1999/1302 = FamRZ 1998,1190. 2. Denkbare Lösungswege (vom OLG Karlsruhe offengelassen): a) § 267 I BGB gilt ohne weiteres: aa) Gesetzeslage: aaa) § 267 I 1 BGB: "Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken". aab) § 267 I 2 BGB: "Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich". ab) Bedeutung: Der Kindesunterhalt ist unmittelbar durch die Leistung des ausgleichsberechtigten Elternteils erfüllt, OLG [...]
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