(>Allgemeines) 1. Wann stellt sich die Frage? Falls das Kind (vom bisher betreuenden Elternteil E2) zum Barunterhalt leistenden E1 wechselt und dieser jetzt zusätzlich auch die Betreuung übernimmt. Voraussetzung ist, dass es sich um einen eindeutigen und auf längere Dauer ausgerichteten Haushaltswechsel des Kindes handelt; auf die sorgerechtliche Situation kommt es insoweit nicht an, Wohlgemuth FamRZ 2009,1873. 2. Hat E1 einen Ausgleichsanspruch (wegen der übernommenen Betreuung)? str.: a) Nein: Die Übernahme des Betreuungsunterhalts durch E1 begründet keinen Ausgleichsanspruch; ein Ausgleich kann nur dann verlangt werden, wenn E1 eine Pflicht erfüllt, die E2 gegenüber dem Kind zu erfüllen hatte; da das Kind aber (nach dem Wechsel zu E1) keinen Anspruch auf Betreuungs-Unterhalt gegen E2 mehr hat, käme ein Ausgleichsanspruch nur dann in Betracht, wenn E1 einen von E2 jetzt zu leistenden Barunterhalt (dazu) übernommen hätte; daher muss hier E1 zunächst auf Abänderung [...]