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(>Allgemeines) 1. Wann stellt sich die Frage? Wenn E2 neben der Betreuung auch Barunterhalt leistet, obwohl nur E1 barunterhaltspflichtig ist (dazu). Also wenn E2 im Verhältnis zum Kind überobligatorisch leistet oder aber auf Grund einer vereinbarten Freistellung (dazu). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Kind in die Obhut von E2 wechselt, dieser aber weiterhin zahlt, OLG Brandenburg FamRZ 2016,1466. Ob E1 und E2 miteinander verheiratet sind, ist unerheblich, AG Montabaur NJW 2008,1539 = FamRZ 2008,1023. 2. Bestehen Ausgleichsansprüche? a. Von E2 gegen E1? (a) Grundsätze: str.: a) Ggf. ja: Ein Ausgleichsanspruch von E2 gegen E1 kommt in Betracht, wenn E2 über Betreuung und Erziehung hinaus geleistet hat, OLG Frankfurt DRsp 2000/4124 = FamRZ 1999,1450, OLG Frankfurt DRsp 2011/4164 = FamRZ 2011,227, OLG Hamburg DRsp 2018/17710 = FamRZ 2019,797. Aber nur, soweit eine ggf. bestehende Vermutung (dazu) des Regressverzichts (§§ 1360b >Text, 685 II >Text BGB) [...]
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