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(>Allgemeines) 1. Wann stellt sich die Frage? Wenn grds. beide Elternteile dem Kind Barunterhalt schulden - was ggf. auch gegenüber minderjährigen Kindern in Betracht kommen kann (dazu) - und E1 auch für E2 zahlt, OLG Karlsruhe FamRZ 2008,1209, BGH DRsp 2017/3203 = NJW 2017,1108 = FamRZ 2017,611 [11]. Vorausetzung ist, dass E1 nach Zahlung E2 aufgefordert hat, sich anteilig am Kindesunterhalt zu beteiligen, BGH DRsp 2017/3203 = NJW 2017,1108 = FamRZ 2017,611 [23]. 2. Wenn E1 freiwillig den vollen Barunterhalt leistet: a. Nachdem E2 eine Unterhaltsbestimmung getroffen hatte (dazu): Wenn E2 wirksam (dazu) Naturalunterhalt bestimmt hat, kann E1 keinen Ausgleich verlangen (da E2 dann dem Kind keinen Barunterhalt mehr schuldet, also von E1 nicht davon befreit werden kann), Wendl-Staudigl[5.] § 2 R.33. b. Ansonsten: Ein Ausgleichsanspruch kommt in Betracht, sofern § 1360b BGB (dazu) entkräftet ist, BGH DRsp 1994/4142 = FamRZ 1989,850 = NJW 1989,2816. Auch bei beiderseitiger [...]
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