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1. Kommt ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht? a. Grundlagen: Der Anspruch wurde vom BGH (NJW 1960,957) entwickelt, weil der Gesetzgeber versäumt hat, eine Legalzession unter den als Teilschuldner haftenden Eltern zu schaffen, OLG Naumburg DRsp 2007/2151 = FamRZ 2007,1116. Der vom BGH entwickelte besondere Anspruch ist inzwischen allgemein anerkannt, Langheim FamRZ 2013,1530. Der Anspruch sollte besser aus einer Analogie zu § 1607 II 2 BGB (Text) hergeleitet werden, Zwirlein FamRZ 2015,896. b. Voraussetzungen: G muss mit seiner Leistung eine Verbindlichkeit erfüllt haben, die sich im Verhältnis zu dem Dritten (Kind) als Verpflichtung von S darstellte, BGH DRsp 1994/3167 = FamRZ 1994,1102 = NJW 1994,2234. G muss die Absicht beweisen, später Ersatz zu fordern, OLG Naumburg DRsp 2007/2151 = FamRZ 2007,1116. Wenn E1 die Haushaltsführung allein finanziert hat, kommt ein Ausgleichsanspruch gegen E2 in Betracht, wenn dieser vorbehalten wurde, OLG Karlsruhe FamRZ [...]
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