Aufrechnung bei Unterhaltsforderungen
(>Ist eine Abtretung möglich? / >Pfändung wegen Unterhaltsforderungen) (>§ 387 ff im Kontext)
Gesetzeslage:
-"Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die
Forderung nicht statt" (§ 394 S.1 BGB).
-"Unpfändbar sind .. 2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die
wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten" (§ 850b I Nr.2 ZPO; gilt i.V.m. § 120 I FamFG >Text).
Gilt ein Aufrechnungsverbot?
-Gesetzliche Grundlage:
Ein Aufrechnungsverbot besteht, soweit es sich um auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrenten handelt (§ 394 S.1 BGB, 850b I Nr.2 ZPO) >Dazu.
-Liegt eine "gesetzliche Unterhaltsrente" vor? >Dazu
Wären Ausnahmen möglich?
-Arglist / § 242 BGB / Überzahlung / Verrechnung
-Aufrechnung durch den Unterhaltsgläubiger
Falls eine Aufrechnung danach nicht verboten ist:
-Voraussetzungen/ Grenzen einer Aufrechnung (Aufrechnungslage?)
-Eine Rechtsbedingung ist trotz § 388 S.2 BGB (Text) zulässig,
OLG Karlsruhe DRsp 2014/3518 = FamRZ 2014,1387.
-Prozessuale Wirkungen: vgl. BGH DRsp 2009/2988 = FamRZ 2009,401 = NJW 2009,1071.
Aufrechnung im Güterrecht: >Dazu.