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Aufrechnung bei Unterhaltsforderungen

(Unt/586)
Autor: Brückel

(>Ist eine Abtretung möglich? /  >Pfändung wegen Unterhaltsforderungen)    (>§ 387 ff im Kontext)

Gesetzeslage:

-"Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die

Forderung nicht statt" (§ 394 S.1 BGB).

-"Unpfändbar sind .. 2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die

wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten" (§ 850b I Nr.2 ZPO; gilt i.V.m. § 120 I FamFG >Text).

Gilt ein Aufrechnungsverbot?

-Gesetzliche Grundlage:

Ein Aufrechnungsverbot besteht, soweit es sich um auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrenten handelt (§ 394 S.1 BGB, 850b I Nr.2 ZPO) >Dazu.

-Liegt eine "gesetzliche Unterhaltsrente" vor? >Dazu

(>Dann wirklich unpfändbar?)

(>Ist Taschengeld pfändbar?)

Wären Ausnahmen möglich?

-Arglist / § 242 BGB / Überzahlung / Verrechnung

-Aufrechnung durch den Unterhaltsgläubiger

-Aufrechnungsvereinbarung

Falls eine Aufrechnung danach nicht verboten ist:

-Voraussetzungen/ Grenzen einer Aufrechnung (Aufrechnungslage?)  

-Eine Rechtsbedingung ist trotz § 388 S.2 BGB (Text) zulässig,

OLG Karlsruhe DRsp 2014/3518 = FamRZ 2014,1387.

-Prozessuale Wirkungen: vgl. BGH DRsp 2009/2988 = FamRZ 2009,401 = NJW 2009,1071.

Aufrechnung im Güterrecht: >Dazu.