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(>Aufrechnung bei Unterhalt / Grundsätze) 1. Kann S aufrechnen? a. Aufrechnung als Einwendung? Gegen den Anspruch auf Zugewinnausgleich kann aufgerechnet werden (jedenfalls ab Rechtskraft der Scheidung), OLG Karlsruhe DRsp 2002/5761 = FamRZ 2002,1032, OLG Zweibrücken DRsp 2004/14955 LS = FamRZ 2004,1032. Im Scheidungsverbund ist in erster Instanz der Aufrechnungseinwand unerheblich (da der Zugewinnausgleich wegen § 1378 III 1 BGB (Text) noch nicht fällig ist), Hartmann FamRZ 2007,869, Hartmann FamRZ 2007,1711; a.A. Kogel FamRZ 2007,1710. b. Auch mit einer Nicht-Familiensache? >Dazu. c. Gegen titulierte Forderungen? Grds. ja, aber hier gilt § 767 ZPO entsprechend; wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entsprechend § 767 II ZPO (dazu) präkludiert wäre, wird sie so behandelt, als sei die Aufrechnung niemals erklärt worden, BGH DRsp 2019/12059 = NJW 2019,3385. 2. Zurückbehaltungsrecht? (>Bei Unterhalt) a. Gegen ein Auskunftsbegehren? Nach h.M. nein (dazu). [...]
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