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1. Grundsätze: Eine Verrechnungsvereinbarung ist erleichtert möglich, BGH DRsp 1992/4422 = NJW 1985,2409. Sie ist aber unwirksam, soweit die angenommenen Forderungen nicht bestehen, BGH DRsp 1998/1614 = FamRZ 1998,367 = NJW 1998,978, oder die Aufrechnungslage (dazu) nicht besteht. 2. Auch bei Drittbeteiligung? Die Aufrechnung kann (unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit) auch dann vereinbart werden, wenn die aufgerechnete Forderung zwar einem Dritten zusteht, die Partei aber darüber verfügen kann, so bei Prozessstandschaft (sofern die Befugnis nicht beschränkt ist >dazu), OLG Karlsruhe DRsp 2003/1093 = FamRZ 2003,695. [...]
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