1. Darf der Unterhaltsgläubiger aufrechnen? a. Gegen eine Unterhaltsrückforderung: >Dazu. b. Gegen sonstige Forderungen: Der Unterhaltsgläubiger kann aufrechnen, auch gegen eine nicht familienrechtliche Forderung; dann hätte das Prozessgericht auch über den Unterhalt zu entscheiden, BGH DRsp 1997/4964 = FamRZ 1996,1067. Die Aufrechnung ist jederzeit möglich, OLG Karlsruhe DRsp 2003/1093 = FamRZ 2003,695. 2. Ist die Aufrechnung wirksam? a. Grundsätze: Eine Aufrechnung ist nur dann wirksam, wenn die Unterhalts-Forderung noch geltend gemacht werden konnte, also nach § 1613 BGB (dazu) bzw. § 1585b BGB (dazu), BGH DRsp 1997/4964 = FamRZ 1996,1067. b. Besteht die Aufrechnungslage? >Dazu. c. Wenn ja: Dann erlöschen die beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich der Höhe nach decken, jeweils in dem Zeitpunkt, in dem sie sich (monatlich) aufrechenbar gegenüberstehen, BGH DRsp 1997/4964 = FamRZ 1996,1067. [...]