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(>Ist die Aufrechnung verboten?) (>§ 387 ff im Kontext) 1. Nur bei Aufrechnungslage: a. Gesetzeslage: "Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil .. aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann" (§ 387 BGB). b. Kann anderes vereinbart werden (dazu)? Soweit es an der Aufrechnungslage fehlt, wäre eine Aufrechnungsvereinbarung (wegen § 134 BGB >Text) nichtig, Wendl-Staudigl[5.] § 6 R.310. c. Zweifels-Fragen: (a) Werden Leistungen "einander" geschuldet? Eine Aufrechnungslage setzt Gegenseitigkeit voraus, BGH DRsp 2023/1131 = FamRZ 2023,454 = NJW 2023,1521. Prozessstandschaft reicht dafür nicht, OLG Naumburg DRsp 2002/6222 = FamRZ 2001,1236 (ggf. anders bei Vereinbarung; dazu). Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann nicht mit dessen Ansprüchen gegen den anderen Elternteil aufrechnen, was nicht durch Abtretung (dazu) umgangen [...]
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