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§ 388 Erklärung der Aufrechnung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 2Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.





 Stand: 01.04.2024