§ 388 Erklärung der Aufrechnung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 2Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Stand: 01.04.2024
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