(>Übergangsrecht) (>§ 1374 n.F. im Kontext) 1. Ab 1.9.2009: Durch die Einfügung von § 1374 III BGB ist klargestellt, dass sowohl das echte als auch das unechte Anfangsvermögen negativ sein kann und dass Passiva in jedem Fall mit Aktiva zu verrechnen sind (dazu), BT-Drs.16/10798 S.15. Negatives unechtes Anfangsvermögen wäre zunächst mit positivem echtem Anfangsvermögen zu verrechnen, Brudermüller NJW 2010,402. 2. Früher: a. Welches Problem ergibt sich? (a) Situation: Wenn das echte Anfangsvermögen am regulären Stichtag negativ war und daher mit Null zu bewerten war (dazu) und dann unechtes (dazu) Anfangsvermögen hinzukommt. (b) Problem: Dann ist fraglich, ob der am Anfangsstichtag bestehende Passivsaldo, der an sich gemäß § 1374 I 2.HS BGB unbeachtlich ist (dazu), im Fall des späteren privilegierten Erwerbs wieder auflebt und mit den nach § 1374 II BGB hinzuzurechnenden Aktiva zu verrechnen ist. b. Wie ist es zu lösen? (a) Zum Streitstand vgl. Palandt[65.] [...]