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(>Kommt eine Zurechnung zum Anfangsvermögen in Betracht?) (>§ 1374 im Kontext) (>"Erbrechtliche Lösung") 2. Bei Verzicht o.ä. 1. Liegt der Fall des privilegierten Erwerbs vor? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Vermögen, das ein Ehegatte .. von Todes wegen .. erwirbt, wird .. hinzugerechnet .." (§ 1374 II BGB). (b) Was ist gemeint? Jeder Erwerb auf Grund von §§ 1922 ff BGB (Text). Auch ein Pflichtteil (Text) oder Vermächtnis, BGH DRsp 2007/13270 = FamRZ 2007,1307, BFH DRsp 2021/507 = NZFam 2021,142 K = FamRZ 2021,349. Erforderlich ist, dass ein dem Erblasser zuzuordnendes Vermögen (bzw. ein Surrogat) mit dessen Tod dem Begünstigten zugefallen ist (daran fehlt es i.d.R. bei DDR-Fällen >dazu), BGH DRsp 2007/13270 = FamRZ 2007,1307. (c) Ist zu bereinigen? >Dazu. b. Auch in folgenden Fällen? (a) Bei Konfusion: Wenn ein Ehegatte durch Beerbung des Gläubigers von einer Verbindlichkeit frei wird: Ja, OLG Düsseldorf DRsp 1994/9110 = FamRZ [...]
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