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(>Kommt eine Zurechnung zum Anfangsvermögen in Betracht?) (>§ 1374 im Kontext) 1. Wann kommt ein solcher Erwerb in Betracht? a. Gesetzeslage: "Vermögen, das ein Ehegatte .. mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht .. erwirbt, wird .. hinzugerechnet .." (§ 1374 II BGB). b. Was ist gemeint? Vermögensverschiebungen unter Lebenden, welche die Regelung der Vermögensverschiebung nach dem Tod des Zuwendenden (dazu) vorwegnehmen, BGH DRsp 1992/1141 = FamRZ 1990,1083, Wellkamp FPR 2000,301. Diese Alternative des § 1374 II BGB betrifft einen dem Todesfall inhaltlich entsprechenden, lediglich in die Lebzeit des Erblassers versetzten Erwerb, BGH DRsp 1996/149 = FamRZ 1995,1562 /2 = NJW 1995,3113. Es genügt, dass ein beabsichtigter testamentarischer Erbgang vorweggenommen wurde, Palandt[75.] 1376 R.14. 2. Auch in folgenden Fällen? a. Bei vorzeitigem Erbausgleich: (a) Grundsätze: Bei Übertragung von Haus oder Hof: Ja, BGH DRsp 1992/1141 = FamRZ 1990,1083. Im Vorgriff [...]
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