(>Bei unechtem Anfangsvermögen / >Unveränderlich?) (>§ 1374 ff im Kontext) 1. Welche Bedeutung hat das Anfangsvermögen? Der Differenzbetrag zwischen dem (höheren) Endvermögen und dem Anfangsvermögen stellt den auszugleichenden Zugewinn dar (§ 1373 BGB >Text). Wenn kein Anfangsvermögen dargelegt wird, muss also das gesamte Endvermögen ausgeglichen werden (§ 1377 III BGB >Text). 2. Kann der Stichtag vereinbart werden? Der Bewertungsstichtag für das Anfangsvermögen ist disponibel (dazu), Palandt[75.] 1376 R.6, und kann sogar vor die Eheschließung verlegt werden, OLG Hamburg DRsp 1994/10182 LS = NJW 1964,1076. 3. Welcher gesetzliche Stichtag gilt? a. Gesetzeslage: (a) § 1374 I BGB: "Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört." (b) § 1376 I BGB: "Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Eintritt des Güterstands [...]