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(>Kommt eine Zurechnung zum Anfangsvermögen in Betracht? / >Zuwendungen Dritter) (>§ 1374 im Kontext) 2. Doppelte Inanspruchnahme? 1. Welchem Gatten ist der Erwerb nach § 1374 II BGB zuzurechnen? a. Wem sollte die Zuwendung zufließen? Zur Darlegungs- und Beweislast (bei Erbfolge) vgl. BGH DRsp 2005/13120 = FamRZ 2005,1660. Zuwendungen für den Bau eines Hauses im gemeinsamen Eigentum kommen beiden zugute, OLG Köln DRsp 2008/20255 = NJW 2009,1005. Geldzuwendungen an einen Ehegatten kommen mittelbar auch dem anderen zugute, wenn sie das Einkommen der Familie erhöhen (vor allem bei Überweisung auf das Konto des anderen Gatten), BGH DRsp 2015/1564 = NJW 2015,690 = FamRZ 2015,490 [15]. Zu berücksichtigen ist, dass dem eigenen Kind schenkungssteuerrechtlich ein viel höherer Freibetrag zusteht, Kogel FamRZ 2012,832. Für die Feststellung des Leistungsempfängers sind in Zweifelsfällen die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie [...]
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