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(>Kommt eine Zurechnung zum Anfangsvermögen in Betracht?) (>§ 1374 im Kontext) 1. Grundsatz: Die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen findet nur in den in § 1374 II BGB aufgezählten Erwerbsfällen (dazu) statt, BGH DRsp 1996/149 = FamRZ 1995,1562 /2 = NJW 1995,3113; ebenso h.M., vgl. Wellkamp FPR 2000,300; a.A. Schröder FamRZ 1997,3. Diese Ausnahmefälle sind dadurch gerechtfertigt, dass die dort genannten Zuwendungen meist auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruhen; dass der andere Ehegatte nichts zum Erwerb beigetragen hat, kommt nur hinzu, BGH DRsp 2013/23975 = NJW 2013,3645 = FamRZ 2014,24 [14]. 2. Kommen dennoch Ausnahmen in Betracht? a. Grundsatz: § 1374 II BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn und soweit der Gesetzgeber in anderen Vorschriften Rechte und Vermögenswerte ausdrücklich dem Zugewinnausgleich entzogen und Regelungen vorgesehen hat, die eine Teilhabe des anderen Ehegatten an [...]
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