3. Vorgehen bei § 55 BeamtVG 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.9.2009 (dazu): Jetzt gelten bei Konkurrenz von Anrechten (ohne sachliche Änderung) § 44 Abs. 2 und 3 VersAusglG: >Dazu. (b) Früher: "Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften .. zu, so ist .. von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen .. auszugehen" .. (§ 1587a VI BGB). b. Was bezwecken diese Vorschriften (bei "Doppelversorgungsbeamten")? Doppelversorgungen sollen vermieden werden; zu Einzelheiten vgl. Palandt[65.] 1587a R.115 ff, Palandt[75.] 44 VAG R.13. Da die auszugleichende Versorgung deshalb gekürzt wird, ist zunächst die Auskunft des sonstigen Trägers einzuholen, die dann in die Berechnung des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgung einbezogen wird. 2. Konkurriert die Beamtenversorgung mit anderen Anrechten? a. Mit einer früheren Beamtenversorgung: Gemäß § 44 II VersAusglG (1587a VI 1.HS BGB) i.V.m. §§ 54, [...]