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Gilt grds. auch für Minister, OLG Celle DRsp 2009/2747 = FamRZ 2009,1673, vgl. OLG Koblenz FamRZ 2019,959. (>Abgeordnete) 1. Welches Anrecht ist für den Versorgungsausgleich anzusetzen? Das kommt darauf an: >Dazu. Ggf. ist das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (dazu). 2. Wie hoch wäre bei einer Beamtenversorgung der Ehezeitanteil? a. Grundsatz: Die Anwartschaft ist bei Wahlbeamten entgegen § 40 II VersAusglG (dazu) (1587a II Nr.1 S.2 BGB >dazu) nicht unter Einbeziehung hypothetischer Anrechte bis zum Erreichen der Altersgrenze zu errechnen, sondern nur aus der Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode, BGH DRsp 1995/2476 = FamRZ 1995,414. Bei kommunalen Wahlbeamten ist die höchstens erreichbare Zeitdauer i.S.v. § 40 II VersAusglG (dazu) die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebendem Zeitpunkt läuft, BGH DRsp 2018/18426 = FamRZ 2019,191. b. Wenn der Beamte dann wiedergewählt wird: str.: [...]
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