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(>Bei Vor-Ruhestand) 1. Grundsatz: Eine jeweils geltende besondere Altersgrenze geht für den Ansatz der "Gesamtzeit" vor, BGH DRsp 1995/2476 = FamRZ 1995,414. Diese Grenze ist dann Ausgangspunkt der pro-rata-temporis-Berechnung. 2. Berechnung: a. Ab 1.9.2009: Die Gesamtzeit ergibt sich aus § 40 II VersAusglG (dazu). b. Früher: Die Gesamtzeit ergab sich aus § 1587a II Nr.1 S.2 BGB (dazu) . [...]
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