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(Bewertung: >Neue Verfahren ab 1.9.2009/ >Früher) 3. Alternative Nr.2: Versorgungszusage 1. Grundsatz: 2 Fälle: § 44 VersAusglG (1587a II Nr.1 BGB) ist anwendbar in zwei alternativen Fällen: Bei öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis (s.u.2) oder bei Ansprüchen auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (>s.u.). 2. Wenn ein "öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" vorliegt (1.Alt.): a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.9.2009 (dazu): ".. Anrechte 1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis .." (§ 44 I Nr.1 VersAusglG). (b) Früher: "Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis .." (§ 1587a II Nr.1 1.Alt. BGB). b. Welche Versorgung muss vorliegen? Hiervon (und nicht lediglich von einer öffentlich-rechtlichen Zusatz-Versorgung) ist auszugehen, wenn die Versorgung in ihren wesentlichen Grundzügen denen eines [...]
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