(>Anwendbar? / >Umrechnung erforderlich? / >Wie je nach Dienstherr auszugleichen?) 2. Besonderheiten 1. Grundberechnung der auszugleichenden Versorgung: a. Ab 1.9.2009 (dazu): >Dazu. b. Früher (im Ergebnis weiterhin verwendbar): (a) Gesetzeslage: Zugrunde zu legen ist der "Betrag .., der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe" (§ 1587a II Nr.1 S.1 BGB). (b) Rechenweg: (ba) Von welchem Anrecht ist auszugehen? (>Sonderfälle) (baa) Grundsätze: Vom hypothetischen Wert der Versorgung beim Erreichen der regulären Altersgrenze ("Gesamtzeit", § 1587a II Nr.1 S.2 BGB). Gesetzesänderungen sind grds. zu beachten (dazu). Eine bereits bezogene Versorgung ist grds. maßgeblich (dazu). (bab) Was ist anzurechnen? Für die Zuordnung zur Dienstzeit gelten die Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG, OLG Bremen DRsp 2003/12266 = FamRZ 2003,929. Zeiten, die nach dem BeamtVG einzubeziehen sind, sind in jedem [...]