(>Dynamisierung? / >Ausgleich / >Konkurrenzen von Anrechten) 2. Anrechte aus Höherversicherung / 3. Aus flexiblen Regelungen 1. Welche Faktoren bestimmen die Bewertung? a. Gesetzeslage: "Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten .." (§ 5 I VersAusglG >dazu). Im Einzelnen gilt § 43 VersAusglG (dazu). b. Entgeltpunkte: (a) Grundsatz: Die auszugleichende Versorgung bestimmt sich nach den Entgeltpunkten, die in der "Ehezeit" (dazu) für eine Vollrente wegen Alters erworben wurden. (b) Was ist das? 1 "Entgeltpunkt" (= 1/100 alte "Werteinheiten") = der Wert der Rentenanwartschaft, die ein Versicherter mit durchschnittlichem Brutto-Einkommen im konkreten Jahr erworben hätte (§ 69 II SGB VI). (c) Was bedeuten die Entgeltpunkte für die Rente? (ca) Grundsätze: Die konkrete Monatsrente [...]