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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) 1. Kommt es darauf an, wer Gläubiger beim Versorgungsausgleich ist? Nein, die Vorschrift des § 1587e II BGB (dazu) (Erlöschen des Ausgleichsanspruchs beim Tod von G) ist im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG nicht anzuwenden, OLG Köln DRsp 2004/2424. 2. Maßgeblich ist die Parteirolle im Abänderungs-Verfahren: a. Wenn die antragstellende Partei stirbt (dazu): (a) Wie wirkt sich deren Tod im laufenden Verfahren aus? (aa) Gesetzeslage: "Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten, wenn nicht ein [anderer >dazu] Antragsberechtigter binnen 3 Monaten gegenüber dem Familiengericht erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen" (§ 10a X 1 VAHRG). (ab) Wenn die Frist abgelaufen ist: Die Frist ist eine Ausschlussfrist, BGH NJW 1998,3571 = DRsp 1998/18473. Dann ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, Scholz/ Stein M R.272. (b) Falls das Verfahren beendet wurde: Ist ein neues Verfahren möglich? Unberührt [...]
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