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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Welche Einstiegsvoraussetzungen gelten dann? / -->Ist die Abänderung eingeschränkt?) 2. Wenn der öff.r. VA möglich wird / 3. Gibt es weitere Gründe? 1. Wenn sich die Ursprungsberechnung als unrichtig erweist: a. Gesetzeslage: "Wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungs-Entscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht .." (§ 10a I Nr.1 VAHRG). b. Liegt eine solche "Abweichung" vor? (a) Wenn die Berechnung von Anfang an unrichtig war: (aa) Wegen Nichterfassung von Anrechten in der Erstentscheidung: Ja (egal aus welchen Gründen), § 10a I Nr.1 VAHRG ist anwendbar, BGH FamRZ 1993,796 = NJW 1993,1650, OLG Zweibrücken DRsp 2007/22787 = FamRZ 2007,1750. (ab) Wegen Bewertungsfehlern: Bei Fehlern bei der seinerzeitigen Bewertung der Versorgungsanrechte: Ja, BGH FamRZ 1989,725. Reine Rechtsanwendungsfehler: Ja, OLG Koblenz FamRZ [...]
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