(VA-Abänderung / Hauptmenü ) 1. Ist eine sonstige Abänderung der Entscheidung möglich? (>Vergessene oder verschwiegene Anrechte) a. Durch Wiederaufnahme? (a) Ist das denkbar? Außerhalb von § 225 FamFG (dazu) (10a VAHRG >dazu) könnten Entscheidungen als Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 579 und 580 ZPO (dazu), ggf. i.V.m. § 48 II FamFG (Text), nochmals Gegenstand der gerichtlichen Prüfung werden, BGH DRsp 1994/4876 LS = FamRZ 1982,687, BGH FamRZ 1989,264, Borth FamRZ 2013,1185. (b) Unter welchen Voraussetzungen? Zur Wiederaufnahme des Verfahrens reicht es nicht aus, wenn ein Versorgungsträger seine im Verfahren erteilte Auskunft später widerruft, BGH DRsp 1992/4979 LS = FamRZ 1984,159, BGH FamRZ 1984,572; eine nachträglich korrigierte Auskunft ist kein Restitutionsgrund, BGH DRsp 2002/12751 = FamRZ 2002,1553 = NJW 2002,3463. Dies ist nicht anders zu beurteilen, wenn es nicht allein um eine nachträgliche [...]