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Altes Recht (dazu) (Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu): Die Bestimmung entfällt ersatzlos) 1. Gesetzeslage: "Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert haben" (§ 1587d II BGB). 2. Ist § 1587d II BGB direkt anwendbar? a. Unter welchen Voraussetzungen? (a) Nur in Altfällen: Nur für die Abänderung von Entscheidungen nach § 1587d I BGB (Altfälle vor BVerfG NJW 1983,1417). Nur in Fällen, in denen vor dem 1.4.1983 eine Entscheidung über eine Beitragszahlung nach § 1587b III BGB rechtskräftig geworden ist, OLG Zweibrücken FamRZ 2002,399 = DRsp 2001/13780. (b) Wann kann abgeändert werden? Nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach der Scheidung (§ 1587d II BGB). b. Welche Verfahrensbesonderheiten gelten hier? (a) Zuständig ist der Rechtspfleger (§ 14 I Nr.2a b) RPflG). (b) Rechtsbehelfe: Eine weitere Beschwerde (dazu) ist ausgeschlossen (§ [...]
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