Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) 1. Durch Vertrag? Die Abänderung findet nicht statt, wenn sie vertraglich ausgeschlossen ist (dazu) (§ 10a IX 2.HS VAHRG). 2. Durch Gesetz? a. Ausgeschlossen durch § 10a III VAHRG? (a) Wann wäre danach eine Abänderung abzulehnen? (aa) Gesetzeslage: "Eine Abänderung findet nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre" (§ 10a III VAHRG). (ab) Was bedeutet das? (aba) Verhältnis zu § 1587c Nr.1 BGB (dazu) (>s.u.): Die Kriterien sind die gleichen: für einen Ausschluss der Abänderung reicht es nicht einmal aus, dass die Partei auf Sozialhilfe zurückgreifen müsste, KG FamRZ 1996,1422. Anders als bei § 1587c BGB kommt es hier nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute an, andererseits darf § 10a III VAHRG auch zugunsten des Ausgleichsgläubigers angewandt werden, BGH DRsp 2005/19008 = FamRZ [...]