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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) 2. Neuberechnung / 3. Wie wirkt eine Abänderung auf eine Beitragszahlung? 1. Inwieweit kann die Versorgungssituation durch § 10a VAHRG geändert werden? a. Inwieweit ist die Ursprungsentscheidung zu erhalten? (a) Ihre Grundlagen sind zu erhalten (Präklusion): (aa) Grundsatz: Nur die fehlgegangene Prognose über den Wertunterschied der Versorgungen ist korrigierbar, Palandt[68.] Anh.1587b 10a VAHRG R.1. Wurde eine falsche Ehezeit zugrunde gelegt, ist dies nicht korrigierbar, jedenfalls nicht, wenn das Ursprungsurteil sich damit beschäftigt hat, OLG München FamRZ 1997,1082 = DRsp 1998/94; a.A. BGH DRsp 2004/4810 = FamRZ 2004,786. (ab) Ausnahme Unbilligkeit des VA? Auch die Entscheidung zu § 1587c BGB (dazu) ist zu erhalten, so Palandt[65.] Anh.1587b 10a VAHRG R.3; der bei der Erstentscheidung gegebene Sachverhalt ist nicht neu zu bewerten, OLG Celle DRsp 2003/7618 = FamRZ 2003,1291. (-->Bei neuen Unbilligkeits-Gesichtspunkten) (b) Die [...]
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