Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->In welchen Fällen käme eine Abänderung in Betracht?) 2. Konkrete Voraussetzungen 1. Allgemeine Voraussetzungen: a. Nur auf Antrag (§ 10a I VAHRG >dazu) eines dazu Berechtigten (§ 10a IV VAHRG >dazu). Der Antrag ist als solcher nicht fristgebunden. b. Muss ein Versorgungsausgleich dem Grunde nach bejaht worden sein? (a) Nach Erstentscheidung: (aa) Gesetzeslage: "Das Familiengericht ändert auf Antrag seine Entscheidung entsprechend ab, wenn .." (§ 10a I VAHRG). (ab) Wenn kein Versorgungsausgleich angeordnet wurde: (aba) Wenn Anwartschaften verneint wurden: Wenn fälschlich festgestellt wurde, dass in der Ehezeit keine ausgleichspflichtigen Versorgungen erworben worden seien und deshalb ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde: § 10a VAHRG ist anwendbar, BGH FamRZ 1996,282. (abb) Wenn eine Ausgleichspflicht verneint wurde: Wenn im Ursprungstitel der Versorgungsausgleich ohne Wertermittlung aus Rechtsgründen [...]