Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->In welchen Fällen käme eine Abänderung in Betracht?) 2. Konkrete Voraussetzungen 1. Allgemeine Voraussetzungen: a. Nur auf Antrag (§ 10a I VAHRG >dazu) eines dazu Berechtigten (§ 10a IV VAHRG >dazu). Der Antrag ist als solcher nicht fristgebunden. b. Muss ein Versorgungsausgleich dem Grunde nach bejaht worden sein? (a) Nach Erstentscheidung: (aa) Gesetzeslage: "Das Familiengericht ändert auf Antrag seine Entscheidung entsprechend ab, wenn .." (§ 10a I VAHRG). (ab) Wenn kein Versorgungsausgleich angeordnet wurde: (aba) Wenn Anwartschaften verneint wurden: Wenn fälschlich festgestellt wurde, dass in der Ehezeit keine ausgleichspflichtigen Versorgungen erworben worden seien und deshalb ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde: § 10a VAHRG ist anwendbar, BGH FamRZ 1996,282. (abb) Wenn eine Ausgleichspflicht verneint wurde: Wenn im Ursprungstitel der Versorgungsausgleich ohne Wertermittlung aus Rechtsgründen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen