Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Bei anfänglichem Ehenamen) (>§ 1617c im Kontext) 3. Wenn eine Anschließung erforderlich ist 1. Kommt hier § 1617c BGB in Betracht? a. Gesetzeslage: "Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, .." (§ 1617c I 1 BGB). b. Welche Voraussetzungen müssen dazu bei den Eltern vorliegen? (a) Kommt es auf den Heiratszeitpunkt an? Hier ist egal, ob die Eltern schon vor der Geburt des Kindes oder erst später geheiratet haben (vgl. § 1617b I BGB (dazu), Wagenitz FamRZ 1998,1549). (b) Kommt es auf die früheren Elternnamen an? § 1617c BGB ist nur dann anwendbar, wenn die Eltern verschiedene Namen geführt haben, als das Kind seinen Geburtsnamen erhielt, wenn also nicht schon damals ein Ehename bestand (dazu). c. Welche Voraussetzungen müssen dazu beim Kind vorliegen? (a) Wenn es noch den Namen des Scheinvaters führt (dazu): Dann ist § 1617c BGB nicht anwendbar, Wagenitz FamRZ 1998,1549. (b) Wenn [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen