(>Wenn schon bei Geburt gemeinsame Sorge besteht) (>§ 1617b im Kontext) 2. Dann Änderung? / 3. Wie? / 4. Frist / 5. Ist Anschließung erforderlich? / 6. Form 1. Ist der spätere Eintritt gemeinsamer Sorge ein Fall nach § 1617b I BGB? a. Gesetzeslage: "Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name .. neu bestimmt werden" (§ 1617b I 1 BGB). b. Beim ersten Kind: (a) Falls bei Geburt ein gemeinsamer Ehename bestand: Wenn später die gemeinsame Sorge begründet wird: Nein, das ist dies ohne Bedeutung, da § 1616 BGB (dazu) vorgeht, Wagenitz FamRZ 1998,1549. (b) Wenn die leiblichen Eltern erst nach der Geburt des Kindes heiraten: Grds. nein, die Heirat ist als solche für den Namen des Kindes ohne Bedeutung, Diederichsen NJW 1998,1981. Wenn jedoch die Vaterschaft anerkannt wurde (dazu) und damit (wegen § 1626a I Nr.2 BGB >dazu) die gemeinsame Sorge eintritt, wird § 1617b BGB anwendbar. (c) Wenn der [...]