(>§ 1617b im Kontext) 3. Antragsberechtigung / 4. Formfragen 1. Wann kommt eine Änderung des Kindesnamens in Betracht? a. Gesetzeslage: "Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist .." (§ 1617b II 1 BGB). b. Bedeutung: Voraussetzung für eine Änderung des Namens des Kindes ist die Rechtskraft der Feststellung, dass keine Vaterschaft besteht (dazu). Dies umfasst auch eine erfolgreiche Anfechtung (dazu), Wagenitz FamRZ 1998,1548. 2. Welche Folgen hat der Eintritt dieses Falls? a. Grundsatz: Von Gesetzes wegen ändert sich am Namen nichts. b. Aber ggf. besteht ein Antragsrecht: (a) Wenn das Kind den Ehenamen führt (dazu): Wenn das Kind den als Ehenamen bestimmten Namen des Mannes führt, ist der Antrag nicht zulässig, Palandt[75.] 1617b R.9. (b) Wenn das Kind nur den Namen des Scheinvaters trägt: (ba) Gesetzeslage: ".. so erhält das Kind auf .. Antrag .. den Namen, den [...]