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(>§ 1617c im Kontext) 1. Ist § 1617c II Nr.1 BGB anwendbar? a. Gesetzeslage: "Absatz 1 gilt entsprechend, 1. wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert .." (§ 1617c II Nr.1 BGB). b. Bedeutung: Die Möglichkeit einer Namensänderung bei nachträglicher Bestimmung eines Ehenamens (dazu) gilt bei Änderung des Ehenamens entsprechend. c. Wann kann der Name des Kindes geändert werden? (a) Nur wenn der bisherige Ehename zugleich Geburtsname des Kindes ist: Nur wenn sich der Geburtsname (dazu) von einem Ehenamen ableitet (ansonsten kommt Nr.2 in Betracht >dazu), BGH DRsp 2004/2172 = NJW 2004,1108 = FamRZ 2004,449. Nur wenn die Eltern schon bei Geburt gemäß § 1616 BGB kraft Gesetzes (dazu) oder später nach § 1617c I BGB (dazu) oder § 1618 BGB (dazu) dem Kind ihren Ehenamen übertragen haben. (b) Nur wenn der Ehename relevant geändert wird: So als Folge einer Änderung des Geburtsnamens eines Elternteils [...]
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