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(>Geburtsname bei Alleinsorge / >Andere Änderungsfälle) (>§ 1617a im Kontext) 2. Was wäre bei der Ausübung zu beachten? 1. Kommt § 1617a II BGB in Betracht? a. Gesetzeslage: "Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind ... den Namen des anderen Elternteils erteilen" (§ 1617a II 1 BGB). b. Wer ist änderungsberechtigt? (a) Grundsatz: Bestimmungsberechtigt ist der originäre Alleininhaber der Sorge (dazu). (b) Wenn die Alleinsorge auf den anderen Elternteil übergegangen ist: str.: a) Entsprechend: Dann ist § 1617a II BGB analog anwendbar: der andere Elternteil kann dem Kind dann seinen eigenen Namen erteilen, sofern der ursprüngliche Inhaber der Sorge zustimmt, BayObLG DRsp 2000/6564 = FamRZ 2000,1435. b) Nein: § 1617a II BGB ist nicht anwendbar (da nur der Name des ursprünglich "anderen" Elternteils erteilt werden kann), BGH DRsp 2005/18047 = NJW 2005,3498 = FamRZ 2005,1984. Allerdings wäre eine [...]
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