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(>Ersetzung der Zustimmung?) (>§ 1618 im Kontext) 2. Neuer Name / 3. Erforderliche Erklärungen / 4. Einverständnis des Kindes? 5. Einverständnis des anderen Elternteils / 6. Was ist bei Scheidung der neuen Ehe? 1. Kommt § 1618 BGB in Betracht? a. Bei Verheiratung: (a) Nur in bestimmten Fällen eines Namenswechsels: (aa) Gesetzeslage: "Der Elternteil, dem die Sorge .. zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, .." (§ 1618 S.1 BGB). (ab) Bedeutung: § 1618 BGB setzt einen heiratsbedingten Namenswechsel eines sorgeberechtigten Elternteils voraus, OLG Köln FamRZ 2001,1547. § 1618 BGB gilt entsprechend für die Einbenennung eines gemeinsamen vorehelichen Kindes, OLG Hamm DRsp 2002/5703 = FamRZ 2002,1731. (b) Nur bei Sorge: (ba) Gesetzeslage: "Der Elternteil, dem die Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, .." (§ 1618 S.1 BGB). (bb) Bedeutung: Nur wenn der wiederverheiratete [...]
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