Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Einbenennung / >Muss der Kindesvater zustimmen?) (>§ 1618 im Kontext) 3. Verfahrensfragen 1. Wann kommt eine Ersetzung der Einwilligung in Betracht? a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, .." (§ 1618 S.4 BGB). b. Bedeutung: Sofern beide Elternteile die elterliche Sorge innehaben, ist § 1618 S.4 BGB eine Spezialnorm zu § 1628 BGB (dazu). c. Welche Einwilligung kann ersetzt werden? (a) Wenn der andere Elternteil nicht zustimmt: Wenn für die Einbenennung (dazu) des Kindes die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist (dazu) und die Einbenennung an der fehlenden Zustimmung scheitert, ist ein Antrag auf Ersetzung zulässig (ob auch nach dessen Tod, ist streitig >dazu). Nur wenn alle sonstigen Voraussetzungen (dazu) der Einbenennung erfüllt sind, OLG Karlsruhe DRsp 2000/9285 = FamRZ 2000,1437, OLG Rostock DRsp 2007/1944. (b) Wenn der neue Ehemann nicht zustimmt: Die erforderliche (dazu) [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen