(>Einbenennung / >Muss der Kindesvater zustimmen?) (>§ 1618 im Kontext) 3. Verfahrensfragen 1. Wann kommt eine Ersetzung der Einwilligung in Betracht? a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, .." (§ 1618 S.4 BGB). b. Bedeutung: Sofern beide Elternteile die elterliche Sorge innehaben, ist § 1618 S.4 BGB eine Spezialnorm zu § 1628 BGB (dazu). c. Welche Einwilligung kann ersetzt werden? (a) Wenn der andere Elternteil nicht zustimmt: Wenn für die Einbenennung (dazu) des Kindes die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist (dazu) und die Einbenennung an der fehlenden Zustimmung scheitert, ist ein Antrag auf Ersetzung zulässig (ob auch nach dessen Tod, ist streitig >dazu). Nur wenn alle sonstigen Voraussetzungen (dazu) der Einbenennung erfüllt sind, OLG Karlsruhe DRsp 2000/9285 = FamRZ 2000,1437, OLG Rostock DRsp 2007/1944. (b) Wenn der neue Ehemann nicht zustimmt: Die erforderliche (dazu) [...]