Sachlich zuständig für die hier besprochene Form des Feststellungsverfahrens ist das Amtsgericht als Familiengericht §§ 23a, 23b GVG, § 111 FamFG. Dies gilt auch für die Attributsverfahren, soweit sie sich gegen die Anmeldung von gesetzlichen Unterhaltspflichten als vorsätzlich pflichtwidrig wenden. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren nach § 266 FamFG, also eine sonstige Familienstreitsache. Bei der örtlichen Zuständigkeit ist zu unterscheiden, ob eine Ehesache (§ 121 FamFG) anhängig ist oder nicht. Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist für negative Feststellungsverfahren, die den Unterhalt betreffen, gem. § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das Gericht der Ehesache örtlich ausschließlich zuständig. Diese ausschließliche Zuständigkeit geht allen anderen Zuständigkeiten vor und dauert bis zur Rechtskraft der Ehescheidung an. Die Anhängigkeit setzt voraus, dass der Antrag auf Scheidung oder Eheaufhebung unbedingt eingereicht ist, die Anhängigmachung der Ehesache [...]